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Coronavirus - Gustls Friseursalon

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Coronavirus

 
  • Ohne Mund- und Nasenschutz geht gar nichts mehr

Was im Einzelhandel und in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt, ist jetzt auch beim Friseur Vorschrift:
Mund und Nase müssen bedeckt sein. Das gilt sowohl für die Kundin als auch für die Friseurin.

  • Haare schneiden nur mit Termin

Friseure sollen zu viel Publikumsverkehr vermeiden und deshalb möglichst keine spontanen Termine vergeben. Geschnitten wird also nur mit Voranmeldung, und zwar nach Möglichkeit telefonisch oder digital. Das gilt auch für sogenannten Walk-in-Friseure, die normalerweise keine Termine vergeben.

  • Datenerfassung

Der Friseur ist verplichtet Ihre persönlichen Daten zu erfassen, um eine  Nachverfolgung zu gewährleisten.

  • Abstand halten auch beim Friseur

Auch in Friseursalons gilt ein Mindestabstand von 1,50 Metern.
Nur zwischen dem Kunden und dem Friseur, der ihn gerade behandelt, darf er unterschritten werden.

  • Kein Haarschnitt ohne Wäsche

Vor Corona konnte man auch einen Trockenschnitt bestellen - das ist jetzt nicht mehr möglich. Friseurinnen und Friseure sollen keine Behandlungen an ungewaschenen Haaren vornehmen, so sehen es die Regeln der Berufsgenossenschaft vor.

  • Begleitung nicht erlaubt

Wer zum Friseur geht, muss auf Begleitung verzichten: Die Anzahl von Menschen im Friseursalon soll möglichst klein gehalten werden, damit die Abstandsregeln eingehalten werden können.

  • Keine Ausnahmen für Kinder

Die Vorschriften gelten für Kinder genauso wie für Erwachsene. Sie dürfen also nicht von Eltern begleitet werden, müssen Mundschutz tragen und sich die Haare waschen lassen.

  • Keine Zeitungen

Wer sich beim Friseur gern die Zeit mit der Lektüre von Zeitschriften im Wartebereich vertreibt, muss sich umgewöhnen.

  • Bart und Augenbrauen müssen warten

Rasieren, Augenbrauenzupfen und Wimpernfärben sind körpernahe Dienstleistungen und dürfen derzeit aus Hygienegründen nicht ausgeführt werden. Beim Rasieren müsste der Kunde den Mund- und Nasenschutz zwangsläufig abnehmen, beim Zupfen und Färben kommt der Friseur dem Gesicht des Kunden sehr nahe. Das Infektionsrisiko werde damit erheblich erhöht.


In unserm Salon wird die Coronaschutzverordnung –
(CoronaSchVO) beachtet und eingehalten.


CoronaSchVo hier zum download





Am 23.04.21, 11:21 schrieb Corona <Corona@landkreis-kelheim.de>:

Sehr geehrte Damen und Herren,
Folgende Voraussetzungen gelten für einen Friseurbesuch in Bayern:

Mindestabstand von 1,50 m zwischen den Kunden

Das Personal muss medizinische Gesichtsmasken tragen, bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 muss das Personal FFP2-Masken tragen

Die Kunden müssen FFP2-Masken tragen.

Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung

Kontaktdatenerfassung

Der Kunde muss ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests oder eines vor Ort unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests vorlegen.

Kinder unter 6 Jahren müssen nicht getestet werden.

Mit freundlichen Grüßen
Corona-Hotline Landkreis Kelheim



Am 28.04.21, 16:11 schrieb Corona <Corona@landkreis-kelheim.de>:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Verordnung besagt, dass voll geimpfte Personen ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung mit negativ Getesteten gleichgesetzt werden. Laut § 1 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt Folgendes:

„Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff steht ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung dem erforderlichen Testnachweis gleich.“

Ist also z.B. für den Besuch beim Friseur ein negativer Test vorgeschrieben, dann brauchen vollständig geimpfte Personen diesen nicht. Wie dies umgesetzt wird, ist uns noch nicht bekannt. Derzeit müssen vollständig geimpfte
Personen wahrscheinlich ihr Impfbuch mitbringen und vorzeigen.

Mit freundlichen Grüßen
Corona-Hotline Landkreis Kelheim

 
 
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